|
 |
| Kfz-Zulassung |
|
| Wer umzieht muss an vieles denken: Ein Umzugswagen muss her, laufende Verträge müssen gekündigt werden und auch das Auto sollte man nicht vergessen. Denn egal wie kurz oder weit man wegzieht – bei jedem Umzug gilt: Auf zur Zulassungsstelle und KFZ ummelden! Gerade dieser Gang wird von den meisten Autobesitzern gern verschoben. Wird die Ummeldung auf dem Einwohnermeldeamt noch zügig erledigt, ist das Zulassungsamt ein Thema, das vielen schwer im Magen liegt. Doch es hilft nichts: Gemäß §27 StVZO muss das Kraftfahrzeug unverzüglich nach dem Umzug umgemeldet werden. Damit dies so schnell wie möglich erledigt werden kann, finden Sie hier einige nützliche Tipps zum Thema "Auto anmelden". |
|
 |
 |
Bloß keine Ummeldungs-Unterlagen vergessen
Planung ist alles. Bereiten Sie Ihren Besuch bei der Zulassungsstelle so gut wie möglich vor – das kann Ihnen unnötige Wege ersparen. Ganz wichtig ist vor allem eins: Achten Sie darauf alle notwendigen Unterlagen für die Ummeldung parat zu haben. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie den Gang zum Zulassungsamt nämlich noch ein weiteres Mal antreten. Unbedingt dabei haben sollte man seinen Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung – wohlgemerkt „mit Meldebestätigung“. Ohne genügt nicht. |
Meldet man das Fahrzeug auf eine Firma an, benötigt man außerdem den Handelsregisterauszug und/oder die Gewerbeanmeldung, sowie den Personalausweis des Geschäftsführers. Daneben braucht man sowohl Fahrzeugschein als auch Fahrzeugbrief.
Ebenfalls unerlässlich für die Ummeldung: Die Versicherungsbestätigung, die gültige HU-Bescheinigung und die gültige AU-Bescheinigung. Außerdem müssen die alten amtlichen Kennzeichen abmontiert und vorgelegt werden. Ebenso wichtig: Steuerpflichtige Fahrzeuge werden nur zugelassen, wenn eine Lastschrifteinzugermächtigung mit Angabe der Bankverbindung vorgelegt wird. Nimmt der Fahrzeughalter die Ummeldung bzw. Anmeldung nicht selbst vor, benötigt die Vertretung eine Vollmacht und muss ebenfalls den Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Noch etwas sollten Sie keinesfalls vergessen – Ihren Geldbeutel. Gewöhnlich schlägt eine einfache Ummeldung je nach Landkreis mit 20 bis 30 Euro zu Buche, für die neuen Kennzeichen kommen noch einmal ungefähr 20 bis 40 Euro hinzu. Zieht man nur innerhalb des eigenen Zulassungsbezirks um, gestaltet sich das Ummelden wesentlich einfacher. Die Kennzeichen bleiben gleich, lediglich die Adresse im Fahrzeugschein muss geändert und der Versicherung mitgeteilt werden. Somit entfällt auch der Besuch bei der Zulassungsstelle: Für zirka 11 Euro kann man die notwendigen Änderungen im Einwohnermeldeamt, in einer Meldestelle oder im Bürgerbüro erledigen lassen.
Anmeldung light: Einige Tricks, damit es schneller geht
Einfach oder schwer – auch bei der Ummeldung des Fahrzeugs hat man eine Wahl. Schwer: Man begibt sich im Laufe des Vormittags auf die Zulassungsstelle, zieht eine Nummer und wartet geduldig, bis man endlich aufgerufen wird. Einfach(er): Der frühe Vogel fängt den Wurm. Deswegen informiert man sich im Vorfeld über das Zulassungsamt. Welche Öffnungszeiten hat es? Wo befindet es sich eigentlich genau? Gibt es ausreichend Parkplätze in der näheren Umgebung? Und vor allem: Ist es möglich einen Termin mit der Zulassungsstelle auszumachen? Viele Zulassungsstellen bieten diesen Service nämlich mittlerweile an, um die Wartezeiten auf dem Amt zu minimieren. Gibt es diese Möglichkeit in Ihrem Landkreis, sollten Sie auf jeden Fall Gebrauch davon machen – schneller werden Sie wahrscheinlich nicht mehr an die Reihe kommen. Für die ganz Eiligen, die gar keine Zeit finden ihr Fahrzeug anzumelden oder umzumelden, gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Die Online-Ummeldung. Zwar ist es aus rechtlichen Gründen noch nicht möglich, sein Fahrzeug direkt via Internet bei den zuständigen Behörden umzumelden. Dafür findet man aber im Internet jede Menge Anbieter wie Kfz-Zulassungsdienste oder auch Versicherungen, die bereit sind diesen Service für kleines Geld zu übernehmen.
Auto ummelden: Fristen beachten
| Wie schon gesagt, das Ummelden des Autos ist kein Akt der Freiwilligkeit. Wer sein Auto nicht ummeldet, begeht einen Verstoß und kann mit einem Bußgeld belegt werden! Problem: Keiner kennt die genauen Fristen! Der Gesetzgeber selbst spricht von „unverzüglich“ – doch wann endet „unverzüglich“? Da es hierfür keine genaue Festlegung gibt, liegt es im Ermessen des zuständigen Beamten, ob und wann er ein Bußgeld verhängt. Wobei dann auch die Höhe der Bußgelder von Ort zu Ort verschieden ausfällt, denn die KFZ-Steuer ist Ländersache – und somit auch alles andere, was damit zusammenhängt. |
|
So beginnen die meisten Bußgeldkataloge bei 15 Euro und sehen für extreme Fälle ein Verwarngeld von über 100 Euro vor. Gewöhnlich werden Zeiträume von einem Monat bis zur Ummeldung des KFZ nicht geahndet. Viele Beamte sind kulant und belassen es auch bei einer Fristüberschreitung von bis zu drei Monaten bei einer Ermahnung. Wartet man aber mehr als sechs Monate mit der Ummeldung seines Fahrzeugs, ist in jedem Fall ein Bußgeld von ungefähr 40 bis 50 Euro fällig. Entschuldigungen und Ausreden wie Terminstress und zu lange Wartezeiten auf dem Amt ziehen dann nicht mehr. Ab acht bis neun Monaten wird es dann richtig kostspielig. Je nach Land werden bis zu 100 Euro oder mehr fällig. Wichtig für alle, die es Richtung Hamburg zieht: Hier gilt seit einiger Zeit der reformierte Bußgeldkatalog – und der ist richtig teuer! In diesem neuen Katalog werden erstmals konkrete Fristen genannt, innerhalb derer die Ummeldung zu erfolgen hat. Im Zuge der Reformierung wurde auch die Höhe der Bußgelder annährend verdoppelt, so dass es sich richtig „lohnt“, die Fristen nicht einzuhalten – zumindest für die Stadt Hamburg. Generell aber gilt: Es liegt immer im Ermessen des zuständigen Beamten, ob ein Bußgeld verhängt wird oder nicht – und da man um die Ummeldung sowieso nicht herumkommt, sollte man sie besser gleich erledigen (lassen).
|
 |
Preisirrtümer und Änderungen vorbehalten:
Die angegebenen Leistungen und Preisangaben dienen lediglich als Entscheidungshilfe. Sie umfassen keine Garantiezusage. Eine vollständige Leistungsbeschreibung, z. B. Preislisten mit Verbindungsentgelten und Bedingungen zu Tarifen in der jeweils aktuellen Fassung, finden sich in den veröffentlichten Preislisten und AGBs der genannten Unternehmen.
|
 |
|