|
 |
| Zu gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen für den Umzugsfall |
|
| Ihr Umzug steht an. Für die Vorbereitung und Organisation sowie für den Umzug selbst brauchen Sie Zeit. Je größer Ihr Hausstand ist und je weiter die Entfernung zwischen neuem und altem Wohnort ist, desto höher ist nicht nur Ihr finanzieller, sondern auch Ihr zeitlicher Aufwand. Oft fällt es nicht leicht, die gesamte Organisation noch nach der Arbeit bzw. am Wochenende zu erledigen. Daher ist oft auch die Urlaubsplanung ein Aspekt, der bei der Vorbereitung eines Umzugs zu berücksichtigen ist. Viele fragen sich dabei zunächst, wie viel Sonderurlaub ihnen bei einem Umzug zusteht. |
 |
 |
Auch Sie haben sicher schon oft von anderen Aussagen gehört wie: "Wenn man umzieht, hat man grundsätzlich gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub." Nun, dem ist tatsächlich aber nicht so. Weder das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sehen dies vor. Laut § 616 BGB ergibt sich zwar ein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. |
| Dies deckt Fälle wie die Geburt des eigenen Kindes, den Tod eines nahen Verwandten (Eltern, Ehepartner oder Kind) oder etwa die Betreuung eines erkrankten Kindes (unter 12 Jahren) ab, wenn es im Haushalt keine andere Betreuungsperson gibt. Für den Umzugsfall greift § 616 BGB nur dann, wenn der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Dies wäre z.B. bei einem Umzug aus betrieblichem Grund der Fall, wenn etwa der Arbeitnehmer an einen anderen Standort versetzt wird. |
Wo kann ich nachlesen, ob ich Anspruch auf Sonderurlaub habe?
Sinnvoller, als sich auf das BGB und "gesetzliche Regelungen" zu berufen, ist es, zunächst einmal im eigenen Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Tarifvereinbarung nachzulesen, was hier vorgesehen ist. Hierbei ist dann auch darauf zu achten, ob der eventuell vorgesehene Sonderurlaub an Bedingungen geknüpft ist. Viele Arbeitgeber unterstützen z.B. gern den Umzug aus betrieblichen Gründen, oft sogar mit 2 Tagen Sonderurlaub; während andere Umzüge oft als "Privatsache" angesehen werden. |
Wen frage ich in Sachen Freistellung bei meinem Arbeitgeber?
Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag nichts zum Thema Sonderurlaub stehen, können Sie sich zunächst bei Ihren Kollegen informieren, wenn es einen Betriebsrat gibt, auch bei diesem. Ebenso können Sie sich mit arbeitsrechtlichen Fragen an Ihren direkten Vorgesetzten oder an die Personalabteilung wenden.
Tipp: Bei einem guten und offenen Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten lohnt es sich ohnehin, diesen auf das Thema Umzug anzusprechen. Selbst wenn Sie vertraglich bzw. tariflich keine |
|
| Ansprüche haben, kommt Ihr Chef Ihnen vielleicht ein wenig entgegen. Vielleicht dürfen Sie mal einen halben Tag früher gehen oder in einem bestimmten Zeitfenster einige Ummeldungen und andere Erledigungen über das Internet oder Telefon während der Arbeitszeit von Ihrem Arbeitsplatz aus machen. Mit einem freundlichen, offenen Gespräch erreichen Sie in vielen Fällen mehr als mit Anspruchsdenken. Denn auch Ihr Chef ist schon einmal umgezogen. |
|
 |
|