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| Umzugstipps |
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| Grundsätzlich dürfen auch Hartz IV-Empfänger ihren Wohnsitz frei wählen, also umziehen, wann und wohin sie möchten. Verbieten darf die Agentur für Arbeit einen Wohnungswechsel nicht, der Umzug sollte für sie allerdings kostenneutral sein.
Angesichts der hohen Ausgaben, die ein Umzug verursacht, trifft dies in den wenigsten Fällen zu. Kaum ein Hartz IV-Empfänger kann die finanzielle Belastung eines Umzugs allein bewältigen. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt und sprechen gewichtige Gründe für einen Wohnungswechsel, erklärt sich der Leistungsträger daher in der Regel bereit, die Auslagen für einen Umzug zu übernehmen. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche Kosten in diesem Fall übernommen werden, erklären wir im Folgenden: |
In welchen Fällen werden Umzugskosten erstattet?
Folgende Veränderungen im Privatleben und in der Wohnsituation einen Umzug rechtfertigen die Erstattung der Kosten: |
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Ein Umzug kann notwendig werden, wenn Familienzuwachs ansteht. In diesem Fall sollte man |
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allerdings nicht damit rechnen, dass eine Wohnung mit mehr Zimmern bewilligt wird. Die ARGE geht in der Regel davon aus, dass Säuglinge und Kleinkinder im Elternschlafzimmer untergebracht werden können. Mehr Quadratmeter stehen jungen Familien aber in jedem Fall zu. |
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Steht eine Scheidung an und der Hartz IV empfangende Partner zieht aus, trägt ebenfalls die ARGE |
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die Kosten. Trennungen vom Lebenspartner dagegen fallen nicht unter diese Regel – die Kosten für den Auszug werden nur gegen Vorlage der Scheidungspapiere übernommen. |
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Auch gesundheitliche Einschränkungen können einen Wohnungswechsel rechtfertigen. Wohnt |
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man bspw. im vierten Stock ohne Aufzug, kann die Treppe aber nicht mehr bewältigen, hat man ein Anrecht auf Umzugskostenerstattung. Beantragt man die Kostenübernahme, muss man ein aktuelles Attest vom Arzt vorlegen. |
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Kündigt der Vermieter dem Leistungsempfänger die Wohnung, muss die ARGE den Umzug |
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finanzieren. Unfreiwillige Obdachlosigkeit ist nämlich in jedem Fall zu vermeiden. Anders sieht es aus, wenn der Mieter das Mietverhältnis auflöst und noch keine neue Wohnung gefunden hat. In diesem Fall ist er für eine eventuelle Obdachlosigkeit selbst verantwortlich. |
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Können durch einen Umzug die Mietkosten gesenkt werden, kann sich die ARGE ebenfalls zur |
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Kostenübernahme bereit erklären. Das Berechnungsverfahren ist jedoch sehr kompliziert, daher sollte man diesen Fall genau mit seinem Sachbearbeiter durchsprechen und sich eventuelle Vereinbarungen schriftlich geben lassen. |
| In der Regel wird ein Umzug nur innerhalb derselben Kommune finanziert. Einzige Ausnahme: Der Leistungsempfänger kann in einer anderen Stadt eine Arbeit antreten oder der Umzug erleichtert die Arbeitsaufnahme. In beiden Fällen ist die ARGE jedoch nicht zur Finanzierung verpflichtet, d. h. es sind Kann-Leistungen, die nicht in jedem Fall bewilligt werden. Auch hier sollten Sie sich Absprachen mit Ihrem Sachbearbeiter unbedingt schriftlich geben lassen, bevor Sie Ihre Wohnung kündigen. |
Keine Gründe für eine Übernahme der Umzugskosten sind:
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Mietmängel wie Schimmelbefall in der Wohnung. Ein Wohnungswechsel wird hier nur als nötig |
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angesehen, sofern sich der Vermieter weigert, die Schäden zu beseitigen und auch eine Mietminderung keine Abhilfe geschafft hat. |
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Der Auszug aus dem Elternhaus von Personen unter 25 Jahren. Ausnahmeregelungen gibt es, |
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wenn schwerwiegende soziale Gründe wie körperliche Gewalt ein weiteres Zusammenleben mit den Eltern unmöglich machen. Unter Umständen zählt auch die Erleichterung der Arbeitsaufnahme durch einen Auszug zu den Ausnahmeregelungen. |
Welchen Grund für einen Umzug man auch anbringt: Die ARGE benötigt immer Nachweise. Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen z. B. in Form von ärztlichen Attesten, der Schriftwechsel mit einem Anwalt, wenn man wegen Mietmängeln die Wohnung wechselt oder ein Arbeitsvertrag, wenn man aufgrund einer Arbeitsaufnahme umziehen muss.
In jedem Fall sollte man mit seinem Sachbearbeiter sprechen, bevor man den Mietvertrag unterzeichnet. Die ARGE muss erst dem Umzug zustimmen, sonst bleibt man eventuell auf den Kosten sitzen. Alle Vereinbarungen sollte man sich schriftlich geben lassen.
Zieht man in eine andere Stadt, ist die dort ansässige Arbeitsagentur für die Zahlung des Wohngeldes verantwortlich. Auch hier sollte man sich melden, bevor man den Mietvertrag unterschreibt, um die Angemessenheit der neuen Wohnung prüfen zu lassen. Die Maßstäbe der Angemessenheit sind von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich. Für die Übernahme der Umzugskosten ist noch die ARGE am alten Wohnort zuständig.
| Welche Kosten werden übernommen? |
Wird der Umzug genehmigt, trägt die ARGE die anfallenden Kosten für den Umzug in Eigenregie. Bei schwerwiegenden und nachweisbaren Gesundheitsproblemen kann auch ein Umzugsunternehmen beauftragt werden.
In der Regel verlangt der Leistungsträger Kostenvoranschläge von mehreren Umzugsunternehmen. Mindestens drei Möbelspeditionen sollte man daher um einen Kostenvoranschlag bitten und diese der ARGE vorlegen.
Gleiches gilt, wenn man in Eigenregie umzieht und einen |
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Möbeltransporter anmietet. Auch hier muss man sich bei mehreren Autovermietungen nach den Preisen erkundigen. Zudem kann man eine einmalige Helferpauschale in Höhe von 50 Euro beantragen.
Ebenso ist es möglich, dass die Arbeitsagentur die Zahlung der Kaution übernimmt. Auch dies muss man extra beantragen. Der Leistungsträger zahlt dann die Kaution als zinsloses Darlehen direkt an den Vermieter. Wird ein Teil der Kaution beim Auszug wegen Beschädigungen einbehalten oder nimmt man eine Arbeit auf, muss man dieses Darlehen aus eigener Tasche zurückzahlen.
Nicht übernommen werden dagegen mögliche Renovierungskosten, hierfür muss der Leistungsempfänger selbst aufkommen.
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Preisirrtümer und Änderungen vorbehalten:
Die angegebenen Leistungen und Preisangaben dienen lediglich als Entscheidungshilfe. Sie umfassen keine Garantiezusage. Eine vollständige Leistungsbeschreibung, z. B. Preislisten mit Verbindungsentgelten und Bedingungen zu Tarifen in der jeweils aktuellen Fassung, finden sich in den veröffentlichten Preislisten und AGBs der genannten Unternehmen.
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