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Umzugstipps

Erstattung von Umzugskosten durch das Arbeitsamt

Der Umzug in eine neue Wohnung ist eine teure Angelegenheit. Empfänger von Arbeitslosengeld, und hier besonders Hartz IV-Empfänger, sind meist nicht in der Lage, die Kosten für ein Umzugsunternehmen, für Renovierungsarbeiten oder für eine Kaution aus eigener Kraft zu übernehmen. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Erstattung der Umzugskosten durch die Agentur für Arbeit.
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Die Größe der Wohnung muss angemessen sein
Umzugskosten ARGE

Empfänger von Arbeitslosengeld II, also Hartz IV, können von ihrem zuständigen Arbeits- oder Sozialamt dazu aufgefordert werden, umzuziehen, wenn die bestehende Wohnung zu groß oder zu teuer ist. In diesem Fall übernimmt der Leistungsträger die sogenannten Wohnungsbeschaffungskosten in voller Höhe. Das heißt, Umzugskosten sowie notwendige Renovierungsarbeiten müssen vom zuständigen Amt übernommen werden. Anders verhält es sich, wenn der Mieter den anstehenden Umzug selbst verschuldet hat. In diesem Falle wird eine Kostenübernahme normalerweise nur als Darlehen gewährt. Eine Mietkaution wird
grundsätzlich als Darlehen gewährt, das jedoch erst dann zurückgezahlt werden muss, wenn der Leistungsempfänger wieder Arbeit hat.

Eine bisher angemessene Wohnung kann allerdings auch zu klein werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Familie Nachwuchs bekommen hat. Als Maßstab dienen hier Wohnungsmindestgrößen, die zum Beispiel bei einem dreiköpfigen Haushalt zwischen 70 und 75 Quadratmetern liegen. Ist die alte Wohnung zu eng geworden, werden auch in diesem Fall die Umzugskosten in eine neue Wohnung erstattet.

Ohne pünktliche Ummeldung gibt es keine Leistungen
Egal, ob Arbeitslosengeld oder Hartz IV: Wer für das Arbeitsamt postalisch nicht zu erreichen ist, steht auch nicht mehr für die Vermittlung zur Verfügung und verliert damit seinen Leistungsanspruch. Um das zu vermeiden, ist es unerlässlich, bei einem Wohnungswechsel spätestens eine Woche vor dem Umzug das Arbeitsamt zu informieren. Ist nach dem Umzug eine andere Arbeitsagentur zuständig, sollte man sich auch dort so früh wie möglich melden, damit die Leistungen ohne Unterbrechung weiter gezahlt werden können. Auch das Ummelden beim zuständigen Einwohnermeldeamt sollte nicht vergessen werden; die zuständige Agentur für Arbeit wäre sonst berechtigt, gezahlte Leistungen zurück zu fordern.


Ein neuer Arbeitsplatz, aber kein Geld für die Umzugskosten?
Eine neue Arbeitsstelle ist gerade in der heutigen Zeit häufig mit dem Umzug in eine andere Stadt verbunden. Empfänger von Arbeitslosengeld oder Hartz IV sind vor allem nach längerer Arbeitslosigkeit gerne bereit, für die Aufnahme von Arbeit umzuziehen. Wovon aber sollen sie die anfallenden Umzugskosten bezahlen? Auch hier gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen erstattet das zuständige Arbeitsamt die anfallenden Kosten.

Umzug Arbeitsamt

Handelt es sich beim neuen Arbeitsplatz um eine sozialversicherungspflichtige Stelle und liegt ein unterschriebener Arbeitsvertrag vor, prüft das Arbeitsamt zuerst, ob ein Umzug überhaupt notwendig ist. Ist die neue Arbeitststelle in einer zumutbaren Zeit beispielsweise mit dem Zug erreichbar, gilt ein Umzug als nicht zwingend notwendig. In diesem Fall wird die Übernahme von Umzugskosten abgelehnt. Der tägliche Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz muss mehr als 2,5 Stunden betragen, damit die Kosten für einen Umzug erstattet werden.

Das Arbeitsamt zahlt nur die reinen Umzugskosten
Ist ein Umzug notwendig, muss der Agentur für Arbeit der Mietvertrag für die neue Wohnung vorgelegt werden sowie mindestens drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Das Arbeitsamt übernimmt nur die reinen Umzugskosten, also die Kosten für den Umzug von der alten in die neue Wohnung einschließlich des Be- und Entladens des Umzugsgutes. Das Packen der Kartons und der Abbau von Möbeln werden ebenso wenig übernommen wie die Kosten für Umzugskartons. Man sollte seinen Umzug also gut organisieren, damit so wenig zusätzliche Kosten wie möglich entstehen. Die Kosten für Renovierungsarbeiten und Mietkaution werden in Form eines zinslosen Darlehens gewährt.

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Keine Kostenerstattung bei Umzügen aus privaten Gründen
Natürlich haben auch Empfänger von Arbeitslosengeld das Recht auf Freizügigkeit. Sie können jederzeit aus persönlichen Gründen ihre Wohnung und ihren Wohnort wechseln. Halten sie sich dabei an die aufgeführten Regeln, verlieren sie nicht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV-Leistungen. Liegen allerdings keine triftigen Gründe für einen Umzug vor, werden die Kosten für den Umzug vom Arbeitsamt nicht übernommen und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Deswegen sollte sich jeder Arbeitssuchende gründlich überlegen, ob der gewünschte Umzug wirklich nötig ist oder ob er damit nicht besser warten sollte, bis er wieder eine Arbeitsstelle hat. Denn ein Umzug kann sehr schnell eine teure Angelegenheit werden.




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Die angegebenen Leistungen und Preisangaben dienen lediglich als Entscheidungshilfe. Sie umfassen keine Garantiezusage. Eine vollständige Leistungsbeschreibung, z. B. Preislisten mit Verbindungsentgelten und Bedingungen zu Tarifen in der jeweils aktuellen Fassung, finden sich in den veröffentlichten Preislisten und AGBs der genannten Unternehmen.




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