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| Steuertipps |
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| Über einen Pauschalbetrag oder darüber hinaus über Einzelbelege können außerdem sogenannte „sonstige Umzugskosten“ geltend gemacht werden. Der Pauschalbetrag beträgt etwa 600 Euro für Ledige bzw. das Doppelte für Ehepaare. Beispiele für sonstige Umzugskosten sind: |
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Schaltung von Zeitungsannoncen für die Wohnungssuche |
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Trinkgelder für die Umzugshelfer unterliegen folgender Regelung: je angefangene 5 m3 |
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Transportvolumen ist der anzurechnende Maximalbetrag 4 Euro. Diese Aufwendungen bedürfen |
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keiner Quittung. |
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Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen und Heizgeräten |
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Ab- und Aufbau von Einbauküchen |
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Änderungsarbeiten an bisher verwendeten Elektro- und Gasgeräten |
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Anpassung von Antennen und Telefonanschlüssen |
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Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, auch wenn diese in Eigenleistung erbracht werden |
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Änderung oder Neuanschaffung von Vorhängen |
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Reinigung von Teppichböden |
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Ummeldegebühren, beispielsweise für den Pkw/das neue Kennzeichen |
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Kosten für das Umschreiben des Personalausweises |
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Nicht angerechnet als sonstige Umzugskosten kann die Beschaffung neuer Kleidung werden. Wer allerdings bei Umzügen ins Ausland klimabedingt seine Garderobe erweitern muss, kann Kosten bis zu einer Höhe von etwa 900 Euro geltend machen. Auslandsumzüge unterliegen an sich noch einer Sonderregelung: für sie kann ein zusätzlicher Ausstattungsbeitrag für Eheleute (wenn beide umziehen) von 5.600 Euro angerechnet werden. Bei Ledigen sind es knapp 5.000 Euro. |
Privatumzüge sind seit 2006 als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar
Die finanziellen Aufwendungen, die im Rahmen eines Privat-Umzugs entstehen, werden als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft und sind erstmals seit 2006 steuerlich absetzbar. Der Stand aus dem Jahr 2009 ist, dass von pro Jahr maximal 20.000 Euro bis zu 20 Prozent der Kosten geltend gemacht werden können. Demnach kann sich die Einkommensteuerschuld um bis zu 4.000 Euro verringern.
Unabdingbare Nachweise für die Geltendmachung der Kosten eines Privatumzuges sind sowohl die Rechnungsbelege sowie ein Überweisungsbeleg, dass die Rechnung beglichen wurde.
Wer mit einer Spedition umzieht, die den kompletten Umzug abwickelt (also auch Beschaffung des Verpackungsmaterials) muss darauf achten, dass die Rechnung aufgeschlüsselte Einzelpositionen enthält, denn nicht alle Kosten sind absetzbar. Verpackungsmaterial wie etwa Umzugskartons, Luftpolsterfolie, Seidenpapier usw. sind z. B. nicht abzugsfähig. |
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Preisirrtümer und Änderungen vorbehalten:
Die angegebenen Leistungen und Preisangaben dienen lediglich als Entscheidungshilfe. Sie umfassen keine Garantiezusage. Eine vollständige Leistungsbeschreibung, z. B. Preislisten mit Verbindungsentgelten und Bedingungen zu Tarifen in der jeweils aktuellen Fassung, finden sich in den veröffentlichten Preislisten und AGBs der genannten Unternehmen.
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