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Bundesumzugskostengesetz – das BUKG hilft Beamten bei der Umzugsfinanzierung

Es gibt eine Reihe von Gründen, warum Arbeitnehmer auch heute noch in den verschiedenen Bereichen darauf hinarbeiten, den Beamtenstatus zu erreichen. Ein sicheres Einkommen bis zum Lebensende, einen ebenso so sicheren Arbeitsplatz allgemein und etliche Vorzüge machen Jobs bei Behörden zu begehrten Posten. Dabei sind es nicht nur die Beamten, die von den Vorteilen einer Beschäftigung bei Behörden profitieren können. Auch angestellte Behördenmitarbeiter haben auf verschiedene zusätzliche Leistungen Anspruch. Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz – kurz BUGK – stehen Beamten und Angestellten von Bundesbehörden gleichermaßen unter verschiedenen Umständen zu. Einige Bundesländer orientieren sich bei der Bezuschussung von Umzugsvorhaben ebenfalls an den Vorgaben des Bundes. Dabei ist klar geregelt, in welchen Fällen eine Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz in Frage kommt.
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Klare zeitliche und räumliche Grenzen für die Regelung von Ansprüchen
Zunächst einmal geht es in diesem Zusammenhang natürlich um Versetzungsvorgänge, bei denen der Dienstort aus dienstlichen Beweggründen gewechselt wird. Allerdings sieht das BUKG hierbei durchaus auch Ausnahmen vor, in denen keine Umzugskosten übernommen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn schon kurz darauf ein erneuter berufsbedingter Wechsel des Dienstortes zu erwarten ist. Darüber hinaus ist im Gesetz geregelt, dass es Mindestanforderungen bezüglich der Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnort oder dem zukünftigen Dienstort geben muss. Das Einzugsgebiet vom Dienstort wurde im BUKG mit 30 Kilometern festgelegt. Erst wenn die Wohnung weiter vom Dienstort entfernt liegt, ist mit der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz zu rechnen. Außerdem besteht keine Pflicht für die Behördenmitarbeiter, die Vergütung der Umzugskosten anzunehmen. Da die Leistungen von den Berechtigten selbst beantragt werden müssen, entfallen die Zuschüsse vom Staat, sofern auf die Beantragung verzichtet wird.

Richter, Soldaten und andere Bundesbeamte haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung
Bundesumzugskostengesetz Das Bundesumzugskostengesetz greift auch dann, wenn eine entsprechende Anweisung eines Dienstvorgesetzten ausgesprochen wird, die zu einem Bezug einer anderen Dienstwohnung führt. Wird die bisherige Dienstwohnung auf dienstliche Weisung geräumt, entstehen ebenfalls Ansprüche nach dem Bundesumzugskostengesetz. Wissenswert zum BUKG ist die Tatsache, dass nicht nur Mitarbeiter normaler
Behörden vom Gesetz betroffen sind. Auch Richter können Ansprüche geltend machen, wenn ihnen ein anderes oder ein zusätzliches Amt übertragen wird, falls sich hieraus eine neue Wohnsituation ergibt. Zudem kommen Regelungen für die Hinterbliebene von Staatsdienern zum Tragen. Und auch für Berufs- und Zeitsoldaten besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz zu beantragen. Während Soldaten den Umzugskostenvergütungs-Antrag infolge einer Versetzung in eine andere Kaserne stellen können, geht es bei Hinterbliebenen um Fälle, in denen die bisher bewohnte Dienstwohnung geräumt werden muss. Oder wenn ein Umzug erforderlich wird, weil durch eine Vergrößerung der Familie die frühere Dienstwohnung nicht mehr ausreichend ist. Bestehen bleibt die Anspruchsberechtigung auch nach der Pensionierung.

Umzüge – auch für Beamte ein teures Unterfangen
Auf den ersten Blick sind die Ansprüche nach dem Bundesumzugskostengesetz für Außenstehende einmal mehr eine Bevorzugung von Staatsdienern. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch sehr schnell klar, dass die Gesamtkosten für einen Wohnortswechsel natürlich auch für Mitarbeiter einer Bundesbehörde eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Die Arbeit der Möbelspedition, der Umzugsunternehmen, die Renovierungskosten und viele andere Teilbereiche eines Umzugs sind auch für Beamte eine Herausforderung. Mit Blick auf den Organisationsaufwand bei einem Umzug hilft das Bundesumzugskostengesetz gleichermaßen. Denn auch an den Kosten für Umzugsplaner beteiligt sich der Staat in vielen Fällen.

Leistungen werden nur auf den Antrag hin gewährt
Natürlich stellt sich vor allem die Frage danach, in welcher Form die Zielgruppe von den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes profitieren. Erst einmal sei darauf hingewiesen, dass Leistungsberechtigte grundsätzlich einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssen. Dies geschieht beim jeweiligen Arbeitgeber. Sinnvoll ist es den Antrag vor dem Termin für den eigentlichen Wohnortswechsel einzureichen und bewilligen zu lassen. Vor allem bei Versetzungen soll das Bundesumzugskostengesetz angewendet werden, um den Betroffenen in vielen Bereichen finanziell zu helfen. Denn nicht nur die anteilige Übernahme von Umzugskosten wird im BUKG geregelt.
Umzugskosten Übernahme Antrag

Mietentschädigungen entlasten beim Umzug deutlich
Das Bundesumzugskostengesetz – das wie gesagt auch in einigen Bundesländern als Regelwerk zugrunde gelegt wird – widmet sich in seinen Anwendungsbereichen nicht nur den üblichen Kosten, die zum Beispiel durch die Beauftragung eines Umzugsunternehmens oder einer Möbelspedition sowie Renovierungen entstehen. Diese Umzugskostenvergütung stellt nur einen Teilbereich des gesamten BUKG dar. Ergänzend sieht das Gesetz auch die Übernahme so genannter  Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG) oder Reisekosten (§ 7 BUKG) vor. Der achte Paragraf im Bundesumzugskostengesetz bezieht sich zudem auf die so genannte Mietentschädigung. Hierbei kann der Arbeitgeber zustimmen, dass im Umzugsfall Mietkosten übernommen werden, wenn es zu einem eher kurzfristigen berufsbedingten Umzug kommt, so dass Arbeitnehmer zeitweise im Fall der Fälle zwei Wohnungsmieten pro Monat zahlen müssen. Maximal ein halbes Jahr können für die frühere Wohnung Mietentschädigungen durch den Staat gezahlt werden, wenn der Vertrag noch eine Weile weiterläuft, aber bereits die neue Wohnung bezogen wird. Sind die Antragsteller selbst Eigentümer der Immobilie bestehen ebenfalls Ansprüche auf Mietentschädigung nach dem Bundesumzugskostengesetz. Diese Ansprüche sind in § 8 des Regelwerks festgelegt worden. Die Leistungen vom Staat können in diesem Fall für bis zu 12 Monate gezahlt werden. Außerdem kann es unter Umständen zu Fristverlängerungen kommen.

Der Umzug ins Ausland wird ebenfalls mitfinanziert
Viele Bürger wissen gar nicht, wie umfangreich die Regelungen im Bundesumzugskostengesetz tatsächlich ausfallen. Denn das BUKG widmet sich keineswegs nur der reinen Frage nach Zulagen in Form von Umzugskostenvergütungen. Klar geregelt werden im BUKG aber je nach Tätigkeit (beispielsweise bei Mitarbeitern von Botschaften) ebenfalls Auslandsumzüge. Gerade in diesem Zusammenhang gibt es etliche Sondervorschriften, mit denen sich Leistungsberechtigte vor dem Antrag genau befassen sollten. Sogar Maklerkosten können je nach Situation übernommen werden, wenn Mitarbeiter von Bundesbehörden eine passende Wohnung oder Immobilie am neuen Einsatzort suchen müssen. In den Bereich der Umzugskostenvergütung fallen beim Umzug viele verschiedene Einzelheiten. Zulagen gibt es beispielsweise für die reinen Transportkosten. Doch auch bei den Materialkosten erhalten Berechtigte einen Zuschuss, gleiches gilt bei den Ausgaben, die mit einer Wohnungsbesichtigung verbunden sind.


Umzugskosten Antrag abgelehnt Ablehnungen eines Antrags sind möglich
Als Frist für eine Ablehnung von Anträgen besteht ein Zeitraum von zwei Jahren vor dem erneuten Antrag. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann es zu einer Ablehnung kommen. Das Bundesumzugskostengesetz befasst sich außerdem mit den Problemen, die ein beruflicher Umzug für die Kinder von Bundesbeamten mit sich bringen kann. Unter dem Punkt
„andere Auslagen“ – §9 des BUKG – werden die Ansprüche geregelt, die etwa bei Kosten für Nachhilfeunterricht in Kraft treten.

Finanzspritze zu den Reisekosten beim Umzug aus beruflichen Gründen
Auch Ansprüche auf Reisekosten-Erstattung werden im Gesetz geregelt. Hier bezieht sich das Bundesumzugskostengesetz unter anderem auf den Fall, dass die Mitarbeiter und ihre Familien zwar bereits einen Kauf- oder Mietvertrag unterzeichnet haben, doch erst später einziehen können. In solchen Phasen können die Reisekosten laut BUKG für die eigentlichen Leistungsberechtigten, aber auch für die Familienangehörigen übernommen werden. Welche Unterbringung zumutbar und angemessen ist, liegt einmal mehr im Bereich der Einzelfallentscheidungen, die es im Bundesumzugskostengesetz in großer Zahl gibt.

Insgesamt zeigt sich, dass Antragsteller durchaus gute Chancen haben, eine Reihe von Zuschüssen nach dem Bundesumzugskostengesetz zu erhalten. Wichtig ist dabei aber das rechtzeitige Einreichen des Antrags beim Arbeitgeber. Ratsam ist es zudem, sich frühzeitig mit den vielfältigen Sonderregelungen zu befassen, um vielleicht noch zusätzliche Ansprüche ausfindig zu machen, mit denen man zunächst gar nicht gerechnet hat.


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