 Wohnungsübergabe – besenrein, nicht lupenrein
Nachdem der Mieter mit seinen Möbeln ausgezogen und die Wohnung, wenn erforderlich, renoviert wurde, sollte an einem gemeinsamen Termin zwischen Vermieter und Mieter ein Übernahmeprotokoll angefertigt werden. Dabei wird der Zustand der Wohnung dokumentiert sowie eventuelle Beschädigungen vermerkt. Dies liegt im Interesse beider Parteien. Strittige Punkte können so vor Ort diskutiert und im Protokoll festgehalten werden.
Mängel, die nicht schriftlich festgehalten sind, kann der Vermieter später nur schwer geltend machen. „Wohnungsübergabe heißt allerdings nicht, dass der Mieter die Wohnung exakt in dem Zustand zurückgeben muss, die er beim Einzug vorgefunden hat. Normale Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen sind mit der Mietzahlung abgegolten“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Schäden beseitigen
Hat der Mieter einen Schaden in der Wohnung durch unsachgemäße Behandlung verursacht, muss er ihn beheben. Wurde zum Beispiel der Teppichboden auf dem Parkettfußboden verklebt, mit der Zigarette versehentlich Löcher in den Fußboden gebrannt oder haben die Kinder das Treppengeländer mit Schnitzereinen versehen, wird dies im Übergabeprotokoll vermerkt und der Mieter muss einen Ausgleich zahlen.
Dabei kann der Vermieter aber nicht den Neupreis berechnen, sondern nur den Zeitwert. Dieser Wert bemisst sich nach Anschaffungspreis, Alter und normaler Lebensdauer der beschädigten Gegenstände. Bei einem Teppichboden geht man dabei von einer Lebensdauer von ca. 10 Jahren aus, so dass ein Mieter bei Auszug nach 5 Jahren nur noch 50 Prozent des Neupreises ersetzen muss. Keinen Ersatz kann der Vermieter bei üblichen Gebrauchsabnutzungen verlangen. |